vrijdag 29 februari 2008

LIECHTENSTEIN'S SHADOWY INFORMANT

By SPIEGEL Staff: BEAT BALZLI, MATTHIAS BARTSCH, DIRK KURBJUWEIT, CONNY NEUMANN, BARBARA SCHMID, HOLGER STARK

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donderdag 28 februari 2008

German Tax Case Reads Like Spy Thriller

"On the run from Spanish police over a bogus real estate deal, he fled to Argentina, where he was kidnapped for 10 days. Eventually he got a job at a bank in Liechtenstein digitizing papers that detailed an international tax scam. Kieber stole the data and sold it to the Germans after the British dragged their feet; American authorities are reported to have bought information, too. Now Kieber has a new name—and little contact with his Spanish mother, Maria, who's merely hoping for a phone call."

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woensdag 27 februari 2008

Der zweite Mann

25.02.2008, 17:36

Von Annette Ramelsberger, Berlin

Der Ex-Bankmitarbeiter Heinrich Kieber hat dem BND die spektakulären Liechtensteiner Kontodaten geliefert. Aber es gibt wohl noch eine weitere Quelle.

Der Mann hieß einmal Heinrich Kieber, bevor er sich dem Bundesnachrichtendienst (BND) anvertraute und für seine brisanten Informationen 4,2 Millionen Euro und eine neue Identität im Ausland erhielt. Er ist jetzt 42 Jahre alt, stammt aus Liechtenstein und arbeitete bis 2002 bei der LGT-Bank in Vaduz. Das darf als gesichert gelten - alles andere aber bleibt unklar.

Auch wenn mittlerweile die Mutter und die Schwester des möglichen BND-Informanten aufgespürt sind, auch, wenn jetzt seine früheren Nachbarn aus dem Dorf Mauren auf den "Landesverräter" schimpfen und auch wenn das Haus bekannt ist, in dem er lebte - in Wirklichkeit weiß selbst die Bundesregierung nicht, ob es wirklich die Daten dieses Heinrich Kieber sind, mit denen die Staatsanwaltschaft Bochum nun deutsche Steuersünder jagt. Oder ob es noch jemand ganz anderen gibt, der den Staatsanwälten sein Wissen zur Verfügung stellte.

Was sicher ist: Auf der DVD, die der BND an die Steuerfahnder weitergab, sind nur Daten bis zum Jahr 2002. Das ist der Zeitpunkt, zu dem Kieber bei der LGT-Bank ausschied. Die deutschen Steuerfahnder legen den Verdächtigen jedoch Unterlagen vor, die bis ins Jahr 2005 reichen. War Kieber also doch nicht die Quelle? Wird er nur in die Öffentlichkeit gestellt, um einen anderen Zugang zu verschleiern?

"Es muss eine zweite Quelle geben", sagt ein Berliner Geheimdienstexperte. Doch diese Quelle kommt offenbar nicht aus den Beständen des BND. Dort weiß man nichts von einem zweiten Informanten. Möglicherweise hat sich der zweite Mann aber direkt an die Steuerfahnder gewandt - zu erfahren ist dazu nichts. Oder er wandte sich an das Bundeskriminalamt, das ebenfalls über Daten aus Liechtenstein verfügt. Das könnte ermittelt und einen Informanten gefunden haben, der aktuellere Daten hat als Kieber. "Aber wir führen gar kein Ermittlungsverfahren", sagt ein BKA-Sprecher zu dieser Variante und weist sie damit zurück.

Mittlerweile hat die LGT-Bank in aller Breite über ihren ehemaligen Mitarbeiter Kieber informiert: Bis dazu, dass man ihm die Wohnung und den Anwalt bezahlt hat, damit er mit den gestohlenen DVDs aus dem Ausland zurückkommt. Er kam auch und wurde zu vier Jahren Haft verurteilt, allerdings sofort begnadigt und musste nie ins Gefängnis.

"Gehütet wie der heilige Gral"
Die intensive Berichterstattung über Heinrich Kieber hat erhebliche Verstimmung zwischen den Sicherheitsbehörden ausgelöst. Im Kanzleramt sieht man einen eklatanten Verstoß gegen die Regeln des Geschäfts, wonach nie über eine Quelle gesprochen wird - auch nicht nach getaner Arbeit. Doch am Montag standen alle Einzelheiten zu Kieber in den Magazinen Spiegel und Focus, Berichte über Treffen mit BND-Agenten, dazu Bilder des Mannes. Es sah aus, als hätte da jemand sein Dossier ausgebreitet. "Von uns kommen die Informationen nicht", heißt es beim BND. In Berlin denkt man eher an andere Behörden.

"Noch nie wurde so viel und so weitgehend über mögliche Quellen gesprochen", sagt der Geheimdienstbeauftragte im Kanzleramt, Klaus-Dieter Fritsche. "Das ist verheerend, das wird sonst gehütet wie der heilige Gral. Das schadet der Arbeit der Nachrichtendienste nachhaltig." Möglicherweise steht sogar das Vertrauensverhältnis der Sicherheitsbehörden auf dem Spiel. ,,Es muss darüber gesprochen werden, wie vertrauensvoll die Zusammenarbeit zwischen den Behörden in Zukunft noch laufen kann‘‘, sagt Fritsche.

(SZ vom 26.2.2008)

dinsdag 26 februari 2008

LIECHTENSTEIN'S SHADOWY INFORMANT

25 februari 2008

on Jan. 24, 2006, the BND received an email through its regular Internet address. The sender, using an alias, claimed to have secret data from Liechtenstein that he was prepared to offer the BND. The material, he wrote, related to financial investments worth €3.5 billion ($5.2 billion). He added that he was not reporting the information in return for payment, but because it struck him as deeply unfair that multimillionaires could continue to amass their fortunes without paying taxes.

LGT veröffentlicht Details über Tathergang

Sonntag - 24. Februar 2008 | 17:57

VADUZ - Die LGT hat am Sonntag Details zu den Datensätzen veröffentlicht, die dem deutschen Bundesnachrichtendienst zugespielt worden sind. Sie wurden im Jahre 2002 gestohlen, wie die LGT in Vaduz mitteilte. Es seien Akten unterschiedlichster Natur und beträfen etwa 1.400 Kundenbeziehungen der LGT Treuhand, welche vor Ende 2002 eingegangen worden seien.
Der grösste Teil, nämlich gegen 600 Kunden, sei in Deutschland wohnhaft, schrieb die LGT. Bei den in den Medien genannten Zahl von 4.527 Datensätzen handle es sich um die Begünstigten aller Stiftungen, die sich im gestohlenen Datenmaterial der LGT Treuhand befänden. Diese Zahl sei nicht zu verwechseln mit der Anzahl Kunden, die Anlagen in eine oder mehrere Stiftungen mit jeweils einem oder mehreren Begünstigten getätigt hätten. Der teilweise pauschalisierten Darstellung, es handle sich bei allen betroffenen Kunden um Steuersünder, sei entschieden entgegen zu treten, schrieb die LGT. Zudem führte die LGT aus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der verurteilte Datendieb Heinrich Kieber auch die Daten direkt oder indirekt an ausländische Behörden weitergegeben haben soll. Daher richtet die LGT nun auch eine KLage direkt gegen Kieber und nicht mehr gegen unbekannt.

zondag 24 februari 2008

Doch das stimmt nicht!

22 februari 2008

Denn: Die jetzt enthüllten Steuer-Daten betreffen u. a. auch das Jahr 2005 – können also nicht schon 2002 gesammelt worden sein. Das heißt: Bei der Liechtensteiner LGT-Bank verschwanden offenbar zweimal brisante Daten, 2002 und 2006. Ein enormer Imageschaden für das verschwiegene Fürstentum. „Die haben jetzt Angst um ihr Geschäftsmodell“, heißt es in Berliner Regierungskreisen.

zaterdag 23 februari 2008

Schwester von Steuer-Verräter Heinrich Kieber ist besorgt

von Karin Baltisberger und Beat Michel | 23:32 | 21.02.2008

BELLACH SO – Tausend deutsche Steuersünder haben mit ihm ein Hühnchen zu rupfen. Doch wo ist der Steuer-Verräter? Heinrich Kieber hat Spuren gelegt nach Australien und in die USA. BLICK fand sein Versteck – im Solothurnischen.

Seine Schwester macht sich Sorgen um ihn: Steuer-Verräter Heinrich Kieber. (ZVG)
Heinrich Kieber (42) – für seine Bekannten einfach Henry. Und von denen gibt es viele in Liechtenstein. Denn der Schwadroneur und Teilzeitabwart war bekannt wie ein bunter Hund.

Alle hat er vollgeschwatzt mit seinem Traum von Australien. Und dort vermuteten sie ihn auch, als er 2005 plötzlich von der Bildfläche verschwand.

Doch in Wahrheit zog Henry zu seiner Schwester nach Bellach SO. Die Mutter lebt ganz in der Nähe.

Ausser seine Bekannten würde das niemanden interessieren. Doch dann wird Kieber zum Steuer-Verräter. Und jetzt jagen ihn die Liechtensteiner Behörden. Und die LGT Treuhand.

Die Ländle-Behörden verdächtigen Kieber, dass er bei seinem ehemaligen Arbeitgeber LGT Daten von Steuersündern klaute – und das Material für 4,2 Millionen Euro an den deutschen Nachrichtendienst verkaufte (im BLICK).

In Bellach lässt es sich Henry Kieber eine Weile gut gehen. Wie schon im Fürstentum schnorrt er sich auch dort durch. Träumt weiter laut von seinem Leben in Australien. «Gearbeitet hat er nichts», erzählt ein Nachbar.

Dann reist Kieber tatsächlich nach Down Under. «Nach drei Monaten war er wieder da. Er hätte sich das ganz anders vorgestellt», sagt sein Nachbar.

Vor einem halben Jahr sehen die Bellacher Henry zum letzten Mal. Doch das heisst nichts.

Am Mittwoch machen Nachbarn eine seltsame Beobachtung bei Henrys Schwester. «Zwei zivile Beamte kamen in Autos mit deutschen Kennzeichen und suchten nach Henry», erzählt eine Nachbarin. Sie finden ihn nicht.

Eine andere Nachbarin weiss aber: Die Schwester steht in Kontakt mit Henry. Per E-Mail. Gegenüber BLICK will sie keine Auskunft geben: «Ich habe Angst, dass mein Bruder so endet wie Christoph Meili.» Meili habe die Akten von Juden gerettet und jetzt sitze er alleine in Amerika (siehe Box). Ein ähnlich trauriges Schicksal will sie ihrem Henry ersparen.

Und seine Mutter weiss angeblich nicht, wo ihr Sohn ist. «Ich habe ihn schon lange nicht mehr gesehen.» Von Henrys Vater ist sie geschieden.

Noch immer rätseln die Behörden, wie Kieber an die Kundendaten rankam. Bei der LGT Treuhand arbeitete er von 2001 bis 2002. «Er hat uns erzählt, er sei Spanisch-Übersetzer», sagen Freunde.

Doch ein ehemaliger Nachbar aus Vaduz spricht Klartext: «Er war ein Ausläufer, verteilte die Post und erledigte kleine Dinge.» Hatte er da Zugriff auf die Steuerdaten? Seinem Nachbarn erzählt er kaum etwas von seiner Arbeit.

Henry ist viel mehr an den anderen Menschen interessiert – sehr interessiert. «Ich hatte immer ein komisches Gefühl bei ihm», sagt die selbständige Übersetzerin E.G.* Henry habe sie über ihre Arbeit ausgefragt, für welche Kunden sie arbeite und solche Dinge. «Ich merkte dann, dass jemand meine Post öffnete und wieder zuklebte.»

Das macht ihr Angst, denn E.G. übersetzt wichtige Unterlagen für Treuhänder und andere Firmen. «Ich habe Henry nie erwischt, aber ich bin sicher, er wars – nachdem er auszog, hörte es auf.» Sie hält es für möglich, dass Henry auch bei ihr Steuerdaten ausspionierte.

Auch in Vaduz glauben alle, dass Henry sich in Australien sonnt. Vielleicht legte er bewusst überall falsche Fährten. BLICK weiss, Kieber hinterliess eine Adresse in Los Angeles.

Nach Liechtenstein und Deutschland jedenfalls sollte Henry sich nicht mehr wagen. Dort haben zu viele ein Hühnchen mit ihm zu rupfen.

*Namen der Redaktion bekannt

donderdag 21 februari 2008

„Der Vorwurf der Hehlerei ist falsch“

20.02.2008

„Der Vorwurf der Hehlerei ist falsch“ von Thomas Sigmund

Durfte der BND die offenbar geklauten Daten der Liechtensteiner LGT Bank kaufen? Und vor allem: Sind diese Daten, die den Steuerskandal ins Rollen brachten, gerichtlich verwertbar? Die Meinungen darüber gehen insbesondere in Liechtenstein und Berlin auseinander. Im Gespräch mit dem Handelsblatt erläutert Rechtsexperte Professor Ulrich Sieber, Direktor am Max-Planck für ausländisches und internationales Strafrecht-Institut in Freiburg, wer in der Steueraffäre rechtlich sauber argumentiert.

Frage: Der Steuerfall ist durch die liechtensteiner Gegenposition und durch die Diskussion der Amtshilfefragen inzwischen rechtlich kompliziert geworden. Der liechtensteinische Leitende Staatsanwalt Robert Wallner prüft inzwischen sogar die Strafbarkeit möglicher Beihilfehandlungen der deutschen Käufer. Haben sich diese tatsächlich strafbar gemacht?

Sieber: Genaues lässt sich hier erst nach Klärung des Sachverhalts sagen, der deswegen ja heute auch im Parlamentarischen Kontrollausschuss erörtert wird. Nach liechtensteinischem Recht liegt jedoch insbesondere die Auskundschaftung eines Geschäftsgeheimnisses zugunsten des Auslands nach § 124 liechtensteinisches StGB nahe. Dieser Tatbestand ist im Übrigen auch auf Handlungen anwendbar, die im Ausland begangen werden, so dass es hier keine Rolle spielt, ob die Verhandlungen und die Übergabe der Daten in Liechtenstein oder in Deutschland erfolgten. Wenn die Geheimnisse dem Täter z.B. als Treuhänder oder als dessen Mitarbeiter anvertraut waren, kommt auch noch der Tatbestand der Verletzung von Berufsgeheimnissen nach § 121 liechtensteiner Strafgesetzbuch in Betracht. Bei diesen Delikten ist auch die Beihilfe strafbar, welche die deutschen Beamten - selbst noch nach der Entwendung der Geheimnisse aus der Bank - zu der entscheidenden Tathandlung der der Geheimnispreisgabe und-verwertung leisten konnten.

Haben sich die deutschen Behörden auch nach deutschem Recht strafbar gemacht?

Dies hängt ebenfalls von den konkreten Umständen des Falles ab. Deutschland kennt keinen Straftatbestand der Verletzung von Bankgeheimnissen. Nach deutschem Recht dürfte sich der Verkäufer der Daten jedoch wegen des Verrats von Geschäftsgeheimnissen gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) strafbar gemacht haben, wenn die Tat in Deutschland begangen wurde, wenn der Täter Deutscher war oder wenn es um bestimmte Geheimnisse von deutschen Unternehmen ging. Falls der Verkäufer die geheimen Bankdaten als Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer oder als Gehilfe dieser Personen erlangte, kommt für Tathandlungen in Deutschland darüber hinaus die Offenbarung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB in Betracht.

Eine Beihilfe zu diesen Delikten durch die Mitarbeiter des BND wird jedoch nach deutschem Recht durch deren Amtsbefugnisse nach §§ 2 und 3 des BND-Gesetz ausgeschlossen, solange sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Ausland Vorgänge von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung aufklärten und nur einen steuer-strafrechtlichen "Beifang" machten. Aufgaben des BND in bestimmten Bereichen der organisierten Kriminalität und der internationalen Geldwäsche sind heute anerkannt. Erlaubt sind dem BND dabei in einem recht weiten Rahmen "Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung", die in einer Dienstvorschrift näher geregelt sind. Die Bezahlung eines ehemaligen Bankmitarbeiters zur Herausgabe entwendeter Daten wird man noch hierunter fallen lassen.

Durften die BND-Beamten die von ihnen zunächst als Beifang erhaltenen Informationen und Steuerdaten dann an die Finanzbehörde weitergeben?

Ja. Dies ergibt sich allerdings nicht aus dem immer wieder zitierten BND-Gesetz, das in § 9 eine Übermittlung von Informationen zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit erlaubt. Einschlägig ist jedoch § 116 Abgabenordnung (AO), der in der Praxis noch häufig übersehen wird. Danach haben alle Gerichte und Beamten Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Der BND kann daher sogar laufend seine "Beifänge" an die Steuerbehörden weitergeben, er darf dies jedoch nicht durch eine Aufgaben- oder Kompetenzüberschreitung fördern, indem er gezielt Steuerdelikte ermittelt. Die Grenzziehung ist hier natürlich nicht immer einfach.

Deswegen hat der BND den CD-Ankauf wohl auch den Steuerbehörden überlassen. Wie ist dieser nachfolgende Ankauf der CD-Rom durch die Steuerbehörden zu bewerten? In Liechtenstein und bei Verteidigern wird immer wieder von Hehlerei der deutschen Steuerbehörden gesprochen.

Der Vorwurf der Hehlerei ist falsch, zumindest solange man nicht nachweisen kann, dass der Täter die Bankdaten auf eine gestohlene CD und nicht auf eine ihm gehörende CD kopiert hat. Denn Hehlerei nach § 259 StGB kann in derartigen Fällen nur im Hinblick auf fremde körperliche Sachen begangen werden, nicht jedoch im Hinblick auf unkörperliche Daten und Informationen. Der Begriff der Hehlerei trifft daher nicht den Kern und ist deswegen irreführend, wenn man nicht auf die Hehlerei am leeren Diskettenrohling abstellen will oder wenn der Informant nicht eine Bank-CD mit Kundendaten entwendet hat, was jedoch schon im Hinblick auf das Entdeckungsrisiko dumm gewesen wäre.

Für die Strafbarkeit der deutschen Finanzbeamten ist daher zunächst ent-scheidend, ob die deutschen Beamten durch ihre Geldzahlung zu einem Verrat von Geschäftsgeheimnissen oder zu einem Verrat von Privatgeheimnissen nach § 17 UWG angestiftet oder hierzu Beihilfe geleistet haben. Das ist deswegen möglich, weil dieses Delikt - anders als das für den Informanten nach § 202a StGB strafbare Ausspähen der Daten - auch noch bei der späteren Weitergabe der Daten an die deutschen Behörden verwirklicht wird. Sieht man in dem notariell bestätigten Geldversprechen, das die Geheimnisweitergabe ja zweifellos gefördert hat, eine Beihilfe, so ist entscheidend, ob hierfür ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Die bereits genannte Weitergabebefugnis von § 116 AO ist für die Steuerbehörden dabei nicht mehr anwendbar, wenn sie den Ankauf selbst getätigt haben. Entsprechendes gilt für eine Amtshilfe nach §§ 111, 112 AO, mit der man nicht einfach den Aufgabenkreis der Steuerbehörde mit der - für Steuerdelikte nicht anwendbaren - Eingriffsbefugnis des BND zu einer Super-Generalermächtigung für den BND oder die Steuerbehörden zusammenbauen kann: Denn Maßnahmen, die eine Behörde zur Erfüllung eigener Aufgaben nicht vornehmen dürfte, darf sie auch im Amtshilfeverfahren nicht durchführen. Wenn die Steuer(straf)behörden den Vorgang selbst betrieben haben, so sind daher ihre eigenen Ermittlungsbefugnisse entscheidend.

Hier findet sich auf den ersten Blick zwar keine einschlägige Norm. Da einfache Geschäftsgeheimnisse in Deutschland jedoch nicht durch Zeugnisverweigerungsrechte geschützt sind, könnte jedoch die Zeugnispflicht des Informanten hier die Erlangung und auch den Verrat der einfachen Geschäftsgeheimnisse rechtfertigen.
Diese Überlegung beruht darauf, dass der Informant in Deutschland mangels Zeugnisverweigerungsrecht zur Aussage verpflichtet wäre und seine Unterlagen beschlagnahmt werden könnten, wenn er sich in Deutschland befinden würde. Fraglich ist allerdings, ob diese Argumentation auch noch angesichts der von den Steuerbehörden geleisteten hohen Geldzahlung gilt, die den Liechtensteiner Fall vom Normalfall der Aussage und der straflosen Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen aufgrund der Aussagepflicht des Zeugen unterscheidet.

Diese - so bisher noch nicht erörterten - Fragen der Rechtfertigung der Steuerbehörden werden in der Zukunft noch intensiv diskutiert werden müssen. Zu prüfen ist dabei auch, wie die Situation im Hinblick auf Privatgeheimnisse z.B. aus dem Bereich von Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern ist, für die der Informant ein Zeugnisverweige-rungsrecht und damit keine rechtfertigende Aussagepflicht hat. Angesichts dieser Zweifel sind für derartige Fälle auch Rechtfertigungsgründe wie Notstand oder Wahrnehmung berechtigter Interessen sowie andere Konstruktionen zu dikutieren, mit denen man den "illegalen" Geheimnissen den strafrechtlichen Schutz absprechen könnte. Das würde weitere höchst problematische Rechtsfragen aufwerfen.
Inwieweit würden strafrechtliche Verstöße bei der Vorbereitung, Anbahnung und Abwicklung des Geschäfts zu Beweisverwertungsverboten in den bevorstehenden Steuerstrafverfahren führen?

Dies hängt vor allem davon ab, wer die strafrechtlichen Verstöße begangen hätte. Eine strafbare Beweisverschaffung durch Privatpersonen würde nur in ganz besonderen - und hier nicht vorliegenden - Fällen zur Unverwertbarkeit der erlangten Beweise führen. Etwas anderes könnte daher nur dann gelten, wenn sich Mitarbeiter der staatlichen Behörden in gravierender Weise strafbar gemacht oder bewusst rechtswidrig gehandelt hätten. Selbst dann könnten jedoch die aufgrund der Daten erlangten mittelbaren Beweise verwertbar sein. Je nach Sachverhalt würden sich dann jedoch schwierige Fragen und Abwägungen stellen. Eine generelle Fernwirkung des Beweisverbots oder eine Doktrin der verbotenen "fruit of the poisonous tree" wie im US-amerikanischen Strafrecht ist in Deutschland zwar nicht anerkannt. Bei einer gravierenden staatlichen Beteiligung an Rechtsverstößen sind hier jedoch ebenfalls Verwertungsverbote möglich.